Ökologische Menschenrechte

Roman Schmidt-Radefeldt, Ökologische Menschenrechte
Quelle: http://www.dvbl.de/servlet/PB/-s/g37hmqxvf0yz1l60w8y16ci0e91f72iof/menu/1018380/
Von Ulrich Beck stammt der denkwürdige Satz, dass im ökologischen Konflikt jeder auch sein eigener Gegner sei: Was Kopf und Gewissen forderten, verneinten die Hände. Damit sind auch ganz gut einige derjenigen Schwierigkeiten beschrieben, die die Annahme ›ökologischer Menschenrechte‹ zur Folge hat und die die ›üblichen‹ äußeren Grundrechts(guts)kollisionen gleichsam um eine ›innere‹ Ebene ›bereichern‹. In begrifflicher Anlehnung an Klaus Bosselmanns ›Ökologische Grundrechte‹ (1998) hat sich Roman Schmidt-Radefeldt in seiner 1999 bei Helmut Steinberger und Ulrich Beyerlin an der Universität Heidelberg abgeschlossenen Dissertation eben diesen ›ökologischen Menschenrechten‹ in ihren (gemein-)europäischen (Wechsel-)Bezügen gewidmet. Dabei will Schmidt-Radefeldt — ein wenig zu bescheiden — keine eigenständige theoretische Begründung dieser Rechte liefern, sondern die ›praktische Auswirkung ökologischer Menschenrechtsinterpretation‹ in der Rechtsprechung beleuchten, um auf diese Weise einen ›praktischen Beitrag zu einer ökologischen Grundrechtstheorie‹ zu leisten (S. 28).[su ]
Nach einer Zitatzusammenstellung (S. 25, aufgegriffen S. 41, 54) und einer kurzen Einleitung (S. 27—31) untersucht der Autor in einem ersten materialreichen Teil in gedrängter Form das geltende Völkerrecht auf die Existenz eines ›Menschenrechts auf Ökologie‹ (S. 33—54); gemeint ist: auf (gesunde, saubere oder sonst wie ausgezeichnete, s. S. 42 f.) Umwelt bzw. deren Schutz. Ein solches, als rechtsverbindlich verstandenes ›Umweltmenschenrecht‹ sei bislang noch nicht etabliert (S. 38, 46) und weise auch beträchtliche Schwierigkeiten hinsichtlich Inhalt, Rechtsträger (Kollektiv) und Durchsetzung auf (S. 40 ff.). Gleichwohl ergäben ›ökologische Menschenrechte‹, d. h. Menschenrechte in ihren umweltbezogenen Teilgewährleistungen, Sinn: Sie positivierten die Umwelt nicht als neues menschenrechtliches Schutzgut, sondern erfassten sie (die Umwelt) als Gefährdungsquelle für die klassischen menschenrechtlichen Schutzgüter, insbesondere Leben und Gesundheit (S. 54), aber auch Wohnung und vor allem Privatsphäre (zu dieser grundrechtstheoretischen Annahme s. auch S. 27 f.). Das ›Umweltmenschenrecht‹ stelle so gesehen ein ›Modell‹ oder einen ›Menschenrechtsstandard‹ dar, das bzw. der — der Rechtsprechung (S. 46) — den Weg zu einer ›ökologischen Neuinterpretation‹ bereits existierender Menschenrechte öffne und deren dynamische Fortentwicklung hin zu einem ›ungeschriebenen Menschenrecht auf Ökologie‹ ermögliche (S. 45 f., 54). Exemplifiziert wird diese Position anhand der ›Rechtsprechung‹ vor allem des UN-Menschenrechtsausschusses zum ›ökologischen Menschenrecht par excellence‹ (S. 47), dem Recht auf Leben aus Art. 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (S. 47 ff.). Nicht ganz deutlich wird, worin der bleibende (Mehr-)Wert eines ›Menschenrechts auf Ökologie‹ als ›Modell‹ oder ›Menschenrechtsstandard‹ eigentlich bestehen soll, wenn grundrechtsdogmatischer Ansatzpunkt doch immer das einzelne, herkömmliche Grundrecht bleibt. Immerhin kann das Modell das (richterliche) Erkenntnisinteresse leiten, mehr aber wohl auch nicht. In einem umfangreicheren, mit sehr viel einschlägiger Rechtsprechung unterlegten Zweiten Teil geht Schmidt-Radefeldt der ›ökologischen Menschenrechtsinterpretation und Werteorientierung‹ in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nach (S. 55—200). Dabei spielen vor allem positive Pflichten, nach deutscher Diktion: Schutzpflichten, eine große Rolle (von Schmidt-Radefeldt etwas tautologisch als ›positive Schutzpflichten‹ bezeichnet). Die Konzentration auf die EMRK rechtfertigt der Verf. zu Recht mit der immer größeren Bedeutung dieses europäischen Menschenrechtsschutzsystems, und zwar sowohl für die vertragsstaatlichen Rechtsordnungen als auch für das Europarecht im engeren Sinne, das Gemeinschaftsrecht (S. 30). Der abschließende Dritte Teil fragt nach der Bedeutung der europäischen Menschenrechte für den ›ökologischen Grundrechtsschutz‹ in Deutschland (S. 201—303). Eine ausführliche Zusammenfassung in Thesen (ohne Seiten- bzw. Gliederungsverweise) rundet die Arbeit ab (S. 304—310). Ein Anhang enthält — in englischer Sprache — einen im Rahmen der Vereinten Nationen entstandenen, durchaus problematischen ›Entwurf einer Erklärung über Menschenrechte und die Umwelt‹ (S. 311—313; zu diesem s. S. 39). Ein Sachverzeichnis weist das Werk nicht auf, dafür aber eine Liste zitierter ausländischer und internationaler sowie vor allem EMRK-Rechtsprechung (ohne [amtliche oder sonstige] Fundstellen und Seitenverweise, S. 21—24), wobei die EMRK-Judikate noch einmal in ›umweltrelevante‹ und sonstige Entscheidungen unterteilt sind.
Schmidt-Radefeldts Arbeit hat gleich mehrere Verdienste und Vorzüge: Zunächst einmal stellt sie die bisherige Rechtsprechung der Straßburger Instanzen erschöpfend dar, soweit diese sich in irgendeiner Art und Weise mit Umweltbelangen beschäftigt hat. Schon von daher ist das Werk eine wahre Fundgrube. Soweit Schmidt-Radefeldt die Rechtsprechung dabei — immer konstruktiv — kritisiert (insbesondere im Hinblick auf die Vernachlässigung von Grundrechtsgutsgefährdungen im Bereich der Schutzfunktion der Grundrechte sowie im Hinblick auf den Zugang zu Gerichten bei Großrisiken [Kernkraftwerke und Atomtests, S. 46, 80 ff., 172 ff.]), kann ihm uneingeschränkt zugestimmt werden. Soweit er in diesem Zusammenhang allerdings der Einordnung der EMRK-Rechte als Prinzipien durch den Rezensenten (in: Hans-Werner Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, 1. Aufl., 1998, Bd. 1, § 12 Rdnr. 59) widersprechen will (S. 88 Fußn. 282), kann dies nicht nachvollzogen werden: Die ›Rechte‹ stehen keineswegs ›im Gegensatz‹ zu ›Prinzipien‹, sondern diese zu ›Regeln‹. Außerdem stehen Prinzipien weder subjektiv-öffentlichen Ansprüchen noch einer ›sukzessiven Verengung des Beurteilungsspielraums‹ entgegen; im Gegenteil: Das Prinzip verlangt eine möglichst weit gehende subjektivrechtliche Bewehrung des Grundrechtsguts und eine möglichst umfassende Kontrolle. Der Sache nach sieht Schmidt-Radefeldt dies offenbar auch so, folgt er doch gerade meinen Ausführungen ebd. (S. 87 f.; siehe auch S. 198).
Ein weiteres Verdienst der Arbeit liegt im Aufzeigen bislang praktisch ungenutzter Potenziale für eine konventionskonforme Auslegung auch der deutschen Grundrechte, soweit diese im konkreten Fall einen Umweltbezug aufweisen. Schließlich gelingt es Schmidt-Radefeldt auch, EMRK und Grundgesetz in einen Zusammenhang mit der Vollzugsoptimierung des EG-Umweltrechts zu stellen. Gerade hier erweist sich der Blick auf Menschenrechte als praktisch relevant (und darum geht es dem Autor ja vor allem, s. S. 28): Begründet Gemeinschaftsrecht selbst subjektive Rechte oder verlangt es vom Mitgliedstaat die subjektivrechtliche Bewehrung umgesetzten Richtlinienrechts, so dürfte das (umgesetzte) Gemeinschaftsrecht im Regelfall auch ›civil rights‹ / ›droits ... de caractère civil‹ i. S. von Art. 6 Abs. 1 EMRK beinhalten (Schmidt-Radefeldts These 11, S. 306, beschränkt sich hier freilich auf die innerstaatliche Rechtsordnung — subjektive Rechte im EG-Recht bleiben insoweit ausdrücklich ausgeblendet, s. auch S. 30, 75). Wenn deutsche Gerichte dann, und sei es auch ›nur‹ im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, solche Rechte nicht anerkennen und damit für vollendete Tatsachen sorgen, so liegt darin nicht nur eine Verletzung von Gemeinschafts(umwelt)recht, sondern auch ein Verstoß gegen die Gerichtsschutzgarantie der Konvention. Insoweit offenbart bspw. das Mühlenberger Loch eine — auch konventionswidrige — Rechtsschutzlücke. Mit einem [su ]solchen Fokus auf Rechtsschutzfragen als Teil der Trias Information — Partizipation — Rechtsschutz (s. S. 43; vgl. auch S. 146 ff.) könnten Menschenrechte den Vollzug umweltschützenden sog. einfachen Gesetzesrechts unterstützen und damit zur ›Ökologisierung‹ der Gesamtrechtsordnung beitragen. Das wäre doch schon eine ganze Menge. Und (u. a.) darum ist dem Buch auch eine weite Verbreitung zu wünschen.
Wissenschaftlicher Assistent Peter Szczekalla, Osnabrück